Strafverfahren

Der erste Schritt bei der Verteidigung in Strafsachen ist immer die Akteneinsicht, wobei gilt: Keine Einlassung ohne Akteneinsicht. Erst wenn aus der Ermittlungsakte hervorgeht, was genau Ihnen zur Last gelegt wird kann eine Einlassung/ Stellungahme erfolgen.

Graffiti als Sachbeschädigung

Sollten Sie, oder Ihr Kind, während des Sprühens oder des Malens von der Polizei erwischt worden sein, so sehen Sie sich zunächst mit dem strafrechtlichen Vorwurf der Sachbeschädigung durch Graffiti kon-frontiert. Im Straf-verfahren wird der Sachverhalt straf-rechtlich ermittelt und eventuell kommt es zu einer Anklage oder gar einer Hauptverhandlung.

Der erste Schritt bei der Verteidigung in Strafsachen ist immer die Akteneinsicht, wobei gilt: Keine Einlassung ohne Akteneinsicht. Erst wenn aus der Ermittlungsakte hervorgeht, was genau Ihnen zur Last gelegt wird kann eine Einlassung/ Stellungahme erfolgen. Das Ziel sollt immer das Hinwirken auf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft sein. Bei einem Täter mit erheblichen Vorbelastungen/ Vorstrafen ist eine Hauptverhandlung meist unumgänglich. Daher bereite ich meine Mandanten und die Eltern intensiv in Gesprächen auf eine Hauptverhandlung vor.

Graffiti Stencil

Es empfiehlt sich frühestmöglich einen Anwalt, der sich mit Graffiti befasst zu kontaktieren. So sollten Sie zum Beispiel der „Vorladung als Beschuldigter“ durch die Polizei nicht nachkommen und den Vernehmungstermin durch Ihren Anwalt absagen lassen. Entlastendes oder gar ein Geständnis sollte immer über den Anwalt gegenüber der Staatsanwaltschaft, nicht gegenüber der Polizei, vorgetragen werden.

Der Ablauf eines Strafverfahrens

Wenn Sie beim Sprühen von der Polizei erwischt werden gilt es zunächst Ruhe zu bewahren. Machen Sie in jedem Fall von Ihrem Schweigerecht Gebrauch und äußern Sie sich nicht zu dem Vorwurf. Lassen Sie sich nicht in ein Gespräch verwickeln und beantworten Sie nur Fragen zu Ihrer Person. Bestehen Sie darauf einen Anwalt kontaktieren zu wollen. Bleiben Sie höflich und distanziert, unterschreiben Sie nicht und verlangen Sie bei allen Ermittlungsmaßnahmen einen richterlichen Beschluss. Die ersten 5 - 10 Minuten nach der Tat können bereits entscheidend für den weiteren Ermittlungsverlauf sein. 

In dringenden Fällen erreichen Sie mich unter:

0176/ 99 22 75 97

Im Ermittlungsverfahren versucht die Staatsanwaltschaft herauszufinden ob gegen den Beschuldigten ein hinreichender Tatverdacht besteht. Sollte dies der Fall sein, so erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage oder beantragt den Erlass eines Strafbefehls.

Zunächst aber übernimmt die Polizei die Ermittlungen, als Ermittlungsperson der Staats-anwaltschaft die Angelegenheit, und sammelt und dokumentiert Beweise und fertigt hierzu Berichte. Der Anfangsverdacht wird in der Regel durch eigene Observation der Polizei gegeben sein oder ein Anwohner hat etwas „verdächtiges“ bemerkt und hat die Polizei alarmiert.

Ist der Täter auf frischer Tat betroffen und gibt es Indizien für weitere Taten, so folgen an die Festnahme oftmals erkennungsdienstliche Maßnahmen (Fingerabdrücke) und Hausdurchsuchungen. Bestehen Sie bei diesen Handlungen immer auf einen richterlichen Beschluss. Lassen Sie sich den Namen des Richters/ der Richterin und den Namen des Beamten, der das Gericht kontaktiert hat, sowie die Uhrzeit nennen.

Bein einer eventuellen Hausdurchsuchung gilt es weiterhin zu schweigen! Machen Sie keine Angaben wem eventuell aufgefundene Beweisstücke gehören (Blackbooks, Skizzenbücher, Cans, Caps, Kameras, Handschuhe) und unterschreiben Sie das Durchsuchungsprotokoll nicht. Erklären Sie ausdrücklich und unter Zeugen (zB einem Nachbar), dass Sie sich mit der Beschlagnahme der Gegenstände nicht einverstanden erklären.

In letzter Zeit kommt es in Berlin immer häufiger zu Sachbeschädigungen durch Graffiti durch Ultras (Ultra- Fans). Hierbei werden - in Berlin - häufig die Buchstaben „HBSC“ gesprüht. Auch hier gilt: Äußern Sie sich nicht. Die Polizei versucht oftmals in den folgenden Tagen weitere Fälle der Sachbeschädigung Ihrer Person zuzuordnen. 

Sollte es zu einer Anklage durch die Staatsanwaltschaft kommen, folgt zunächst das Zwischenverfahren, indem das zuständige Gericht beschließt, ob das Hauptverfahren eröffnet wird. Sie erhalten dann zunächst die Anklageschrift und können sich zu den Tatvorwürfen äußern. In der Regel wird das Verfahren dann, so wie angeklagt, vom Gericht eröffnet und ein Termin zur Hauptverhandlung wird anberaumt. Auch hier ist es noch nicht zu spät einen Anwalt für Graffiti zu beauftragen. Nach Akteneinsicht kann der Anwalt an das Gericht herantreten und auf etwaige Missstände in der Ermittlungsakte hinweisen oder einen „Deal“ aushandel.

Keinesfalls sollte in der Hauptverhandlung, vor dem Hintergrund einer geringen Geldstrafe, ein komplettes Geständnis ohne weitere Überlegungen erfolgen. Der Geschädigte der Sachbeschädigung wird oftmals durch seinen eigenen Anwalt Akteneinsicht beantragen oder beantragt haben um zivilrechtlich Schadenersatz von Ihnen zu fordern.

In einem persönlichen Informationsgespräch kläre ich Sie hierüber gerne auf- weitere Informationen erhalten Sie unter dem Menüpunkt Zivilverfahren.

 Eine Hauptverhandlung ist für die meisten Betroffenen eine unangenehme, emotional Belastende Situation. Gerne stehe ich Ihnen mit Rat und Tat zur Seite und arbeite eine vernünftige und effektive Verteidigungsstrategie mit Ihnen aus.

Kontakt

Rechtsanwalt Florian Schoenrock

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Graffiti Anwalt Berlin ist eine Internetseite von Rechtsanwalt Florian Schoenrock zum Thema Graffiti. Ich weise ausdrücklich daraufhin, dass ich nicht der einzige Anwalt in Berlin bin, der sich mit den Themen Strafrecht und Graffiti befasst. © 2021 RA Schoenrock | Bartningallee 27 | 10557 Berlin | Fon: 030- 39 88 95 88 | Fax: 030- 39 88 95 89 | 24h: 0176- 99 22 75 97