Rechtsprechung

Zuordnung von Graffiti aufgrund von Blackbooks/ Skizzenbüchern​

Blackbook für Graffiti und die Zuordnung bei Anklage

Blackbooks/ Skizzenbücher

Skizzen und Entwürfe bekunden lediglich Interesse an Graffiti, jedoch lassen diese nicht auf eine Täterschaft schließen, mithin ist eine Zuordnung eines Tags durch ein Blackbook nicht möglich (lediglich eine Indizwirkung ist gegeben).

LG Offenburg

Akteneinsicht

Liegt eine beweisrechtliche Problematik vor, die nicht ohne Kenntnis der Akten sachgerecht gelöst werden kann, so ist die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO.

 

Hinzufügen von Tags

Nach § 303 Abs. 2 StGB wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache „nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend“ verändert. Eine unerhebliche, von § 303 Abs. 2 StGB nicht erfasste Veränderung liegt im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung vor, wenn sie völlig unauffällig bleibt, was etwa der Fall sein kann, wenn eine neue Farbauftragung sich auf einer infolge bereits vorangegangener Schmierereien bereits großflächig verunstalteten Fläche nicht mehr ausnimmt (KG, Beschluss, auch OLG Hamm).

Kontakt

Rechtsanwalt Florian Schoenrock

Bartningallee 27
10557 Berlin

Tel: 030 / 39 88 95 88,
Fax: 030 / 39 88 95 89,
Mobil: 0176 / 99 22 75 97

Mail: info@anwalt-schoenrock.de

Graffiti Anwalt Berlin ist eine Internetseite von Rechtsanwalt Florian Schoenrock zum Thema Graffiti. Ich weise ausdrücklich daraufhin, dass ich nicht der einzige Anwalt in Berlin bin, der sich mit den Themen Strafrecht und Graffiti befasst. © 2021 RA Schoenrock | Bartningallee 27 | 10557 Berlin | Fon: 030- 39 88 95 88 | Fax: 030- 39 88 95 89 | 24h: 0176- 99 22 75 97