Als Graffiti Anwalt aus Berlin vertrete ich Sie und/ oder Ihr Kind insbesondere in Berlin und selbstverständlich auch bundesweit.
Graffiti als Sachbeschädigung – Das Ziel sollte immer das Hinwirken auf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft sein.
Im Zivilverfahren tritt der Geschädigte an Sie heran und fordert Schadenersatz. Hier sollte nach Möglichkeit eine außergerichtliche Einigung getroffen werden.
Liegt eine beweisrechtliche Problematik vor, die nicht ohne Kenntnis der Akten sachgerecht gelöst werden kann, so ist die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig
Graffiti an fremden Objekten wird rechtlich als Sachbeschädigung eingeordnet. Das Strafgesetzbuch regelt die Bestrafung von Sachbschädigung in § 303 StGB:
303 StGB Sachbeschädigung
Hier gilt insbesondere der Absatz 2 als „Graffiti Paragraf“, da er das nicht nur vorübergehende und nicht nur unerhebliche Verändern des Erscheinungsbild einer fremden Sache unter Strafe stellt.
Graffiti ist eine jugendtypische Tat und wird der Jugenddelinquenz zugeschrieben. In Berlin ist die Zahl der Sachbeschädigungen durch Graffiti in den letzten Jahren rückläufig. Im Jahr 2011 wurden durch die Polizei 11.352 Fälle von Graffiti festgestellt. Wobei die Täter häufig männlich und zwischen 14 und 21 Jahre alt sind.
Gerade im Jugendverfahren ist es daher von erheblicher Bedeutung aktiv auf ein mögliches Strafverfahren einzuwirken, damit sich der Betroffene seine Zukunft „nicht verbaut“ oder die, durch Graffiti entstandenen Schäden, „ein Leben lang” abbezahlt.
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